I.Allgemeines
1. Wir liefern ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen. Den Geschäfts-und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einverstanden erklären.
2. Der Besteller ist an ein Vertragsangebot - § 145 BGB - 14 (in Worten: vierzehn) Tage gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Firma Hildesheim die Annahme innerhalb dieser Frist gegenüber dem Besteller erklärt hat oder die Lieferung innerhalb dieser Frist ausführt.
3. Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit un­serer schriftlichen Bestätigung.

II.Preise und Zahlungsbedingungen
1. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den von uns genannten Preisen - sofern sie nicht ausdrücklich erwähnt wird - nicht eingeschlossen. Sie wird in der Rechnung in der am Lieferungstag geltenden Höhe gesondert nachgewiesen.
2. Die Zahlung der Rechnung hat ohne Abzug binnen 30 Tagen zu erfolgen. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung wird ein Nachlaß von 2 % Skonto vom Warenwert eingeräumt.
3. Die angegebenen Preise beeinhalten eine Auszeichnung mit EAN Code Etiketten. Die Abgabe der Artikel erfolgt in den angegebenen Verpackungseinheiten (VPE). Bei Abnahme ganzer sortenreiner Paletten (VPE-Pal.) wird ein Rabatt von 15% gewährt. Hier erfolgt keine Etikettierung mit EAN Code Etiketten.

III. Liefer- und Leistungszeit
1. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 14 Tagen ab Auftragseingang.
2. Abweichende Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund  von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Ver­käufers und deren Unterlieferanten eintreten - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und  Terminen nicht zu vertreten. Sie be­rechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4.  Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und  Teilleistungen jederzeit berechtigt.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und  ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
6. Wird die Ware per Spedition angeliefert, so ist  bei sichtbarem Bruch dies sofort auf dem Frachtbrief des Spediteurs schriftlich zu vermerken.
7. Lieferungen frei Haus erfolgen ab einem Nettowarenwert in Höhe von 500,00 €. Bestellungen unter 250€ werden nicht ausgeliefert.

IV. Gewährleistung - Mängelrügen -
1. Der Käufer hat Mängel der gelieferten Ware unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen nach Eingang des Liefergegenstandes, dem Verkäufer vorab telefonisch und zusätzlich schriftlich mitzuteilen. Die Verpflichtung, einen Bruch bereits dem Spediteur sofort nach der Anlieferung auf dem Frachtbrief schriftlich mitzuteilen, wird durch diese Regelung nicht abgeändert.
2. Dem Verkäufer wird das Recht eingeräumt, die mangelhafte Ware durch mangelfreie zu ersetzen. Weitergehende Gewährleistungs- oder Schadens­ersatzansprüche des Käufers scheiden aus. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftzusicherungen, die den Käufer gegen das Ri­siko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.

V. Leergutrücknahme
Es wird nur mit Euro-Paletten und DB Gitterboxen gearbeitet, die bei Lieferung im Tausch sofort wieder mitgenommen werden. Es werden nur ein­wandfreie Euro-Paletten und DB Gitterboxen als Leergut zurückgenommen. Falls ein Tausch nicht möglich ist, werden diese mit 25,00€ pro Euro-Palette bzw. 46,00€ pro Gitterbox in Rechnung gestellt.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund ge­gen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden dem Verkäufer die folgenden Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freige­ben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum des Verkäufers.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, un­erlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den dies annehmenden Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur wi­derrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und  diesen un­verzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrage.
6. Der Käufer erklärt sein Einverständnis dazu, daß der Verkäufer und/oder die zur Abholung der Vorbehaltsware beauftragten Personen zu diesem Zwecke das Gelände, auf dem sich die  Vorbehaltsware befindet, betreten und befahren können/dürfen.

VII. Erfüllungsort, Gefahrübergang, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragsteile 56424 Mogendorf.
2. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat.
3. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Vertragsschließenden unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.